Eine
wohnortnahe und verlässliche medizinische Versorgung ist ein zentraler Pfeiler
für die Lebensqualität und Attraktivität einer Stadt. Um die hausärztliche
Versorgung in Remagen nachhaltig zu sichern und zukunftsfähig aufzustellen, hat
die Stadtverwaltung eine neue kommunale Förderrichtlinie auf den Weg gebracht. Mit
den neuen Förderanreizen werden gezielt Medizinerinnen und Mediziner, die sich in
Remagen niederlassen, bestehende Praxen weiterführen oder in moderne
Ausstattung investieren möchten, unterstützt.
Die neue
Richtlinie ergänzt bereits bestehende Förderprogramme des Landes
Rheinland-Pfalz und der Kassenärztlichen Vereinigung. Sie richtet sich an
Ärztinnen und Ärzte, Berufsausübungsgemeinschaften sowie Medizinische
Versorgungszentren, die im gesamten Stadtgebiet – einschließlich aller
Ortsbezirke – tätig sind oder werden möchten.
Das
Förderangebot ist breit gefächert und deckt wesentliche Aspekte der modernen
Praxisgestaltung ab:
Neugründungen
und Übernahmen:
Praxisgründerinnen und -gründer sowie Nachfolgerinnen und Nachfolger können
pauschal mit bis zu 30.000 Euro unterstützt werden.
Investitionen
in die Zukunft: Für die
Modernisierung, die Schaffung von Barrierefreiheit oder die Anschaffung
notwendiger medizinischer Geräte stellt die Stadt Zuschüsse von bis zu 30.000
Euro bereit.
Ausbau des hausärztlichen
Angebotes: Um den
Zugang zur Versorgung zu verbessern, wird die Einrichtung von Zweigpraxen sowie
die Anstellung zusätzlicher Hausärztinnen und -ärzte mit bis zu 20.000 Euro
gefördert.
Die
Förderung ist als freiwillige Leistung der Stadt konzipiert und darauf
ausgelegt, Versorgungslücken zu vermeiden und bestehende Kapazitäten
langfristig zu stabilisieren.
Die
Richtlinie gilt zunächst bis zum 31. Dezember 2028. Interessierte
Medizinerinnen und Mediziner können ab sofort ihre Anträge bei der
Stadtverwaltung Remagen einreichen.
Für
weitere Informationen zur Antragstellung steht das Remagener Stadtmarketing unter
02642-201150 gerne zur Verfügung.
Richtlinie der Stadt Remagen zur
Förderung der hausärztlichen Versorgung
Präambel
Eine wohnortnahe, verlässliche hausärztliche Versorgung ist ein wesentlicher Bestandteil der örtlichen Daseinsvorsorge und der Attraktivität der Stadt Remagen als Wohn-, Arbeits- und Wirtschaftsstandort.
Die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung obliegt zwar vorrangig der Kassenärztlichen Vereinigung nach Maßgabe des SGB V. Die Stadt Remagen kann jedoch im Rahmen ihrer kommunalen Selbstverwaltung ergänzende lokale Anreize schaffen, um die Niederlassung, Übernahme, Erweiterung und Modernisierung hausärztlicher Versorgungsstrukturen im Stadtgebiet gezielt zu unterstützen.
Die Förderung nach dieser Richtlinie ergänzt bestehende Förderprogramme des Landes Rheinland-Pfalz, der Kassenärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz sowie sonstiger öffentlicher Stellen. Sie dient nicht der allgemeinen Gewinnerhöhung, sondern der nachhaltigen Sicherung und Verbesserung der hausärztlichen Versorgung im Stadtgebiet Remagen.
§ 1 Zweck der Förderung
(1) Zweck der Förderung ist die Sicherung, Stärkung und Verbesserung der hausärztlichen Versorgung der Bevölkerung im Stadtgebiet Remagen.
(2) Gefördert werden insbesondere Maßnahmen, die dazu beitragen,
1. neue hausärztliche Praxen im Stadtgebiet Remagen zu gründen,
2. bestehende hausärztliche Praxen im Stadtgebiet Remagen zu übernehmen oder fortzuführen,
3. zusätzliche hausärztliche Versorgungskapazitäten durch Anstellung weiterer Ärztinnen oder Ärzte zu schaffen,
4. hausärztliche Zweigpraxen oder Nebenbetriebsstätten im Stadtgebiet Remagen einzurichten,
5. bestehende hausärztliche Praxen durch notwendige Investitionen, Modernisierung oder Barrierefreiheit langfristig zu sichern.
(3) Die Förderung ist eine freiwillige Leistung der Stadt Remagen. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht. Die Stadt entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen dieser Richtlinie und der verfügbaren Haushaltsmittel.
§ 2 Fördergebiet
Fördergebiet ist das gesamte Stadtgebiet Remagen einschließlich aller Ortsbezirke.
§ 3 Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
(1) Antragsberechtigt sind Ärztinnen und Ärzte, Berufsausübungsgemeinschaften, Praxisgemeinschaften, Medizinische Versorgungszentren sowie sonstige zulässige vertragsärztliche Organisationsformen, soweit sie im Stadtgebiet Remagen an der hausärztlichen Versorgung teilnehmen oder künftig teilnehmen werden.
(2) Antragsberechtigt sind insbesondere Personen oder Einrichtungen, die
1. eine hausärztliche Praxis im Stadtgebiet Remagen neu gründen,
2. eine bestehende hausärztliche Praxis im Stadtgebiet Remagen übernehmen,
3. in eine bestehende hausärztliche Praxis im Stadtgebiet Remagen eintreten und dadurch die hausärztliche Versorgungskapazität sichern oder erweitern,
4. eine hausärztliche Zweigpraxis oder Nebenbetriebsstätte im Stadtgebiet Remagen einrichten,
5. eine zusätzliche Hausärztin oder einen zusätzlichen Hausarzt im Stadtgebiet Remagen anstellen,
6. eine bestehende hausärztliche Praxis im Stadtgebiet Remagen durch Investitionen oder Modernisierungen nachhaltig sichern.
(3) Reine Standortverlagerungen innerhalb des Stadtgebiets Remagen sind grundsätzlich nicht förderfähig, es sei denn, die Verlagerung ist mit einer wesentlichen Verbesserung oder Sicherung der hausärztlichen Versorgung verbunden, insbesondere durch Barrierefreiheit, zusätzliche Sprechstunden, Erweiterung des Versorgungsauftrags oder Sicherung eines gefährdeten Praxisstandortes.
§ 4 Förderfähige Maßnahmen
1. Praxisneugründung, Praxisübernahme und Praxiseinstieg
Gefördert werden kann die Neugründung, Übernahme oder wesentliche Fortführung einer hausärztlichen Praxis im Stadtgebiet Remagen. Förderfähig sind insbesondere:
1. Erwerb oder Übernahme von Praxiseinrichtung,
2. erstmalige Ausstattung der Praxis,
3. medizinische Geräte,
4. notwendige bauliche Anpassungen,
5. Maßnahmen zur Barrierefreiheit,
6. Modernisierung im Zusammenhang mit der Übernahme oder Fortführung einer Praxis,
7. Beratungs-, Planungs- und Umstellungskosten, soweit sie unmittelbar der Praxisaufnahme dienen.
2. Zweigpraxis oder Nebenbetriebsstätte
Gefördert werden kann die Einrichtung einer hausärztlichen Zweigpraxis oder Nebenbetriebsstätte im Stadtgebiet Remagen, sofern dort regelmäßig hausärztliche Sprechstunden angeboten werden.
Die Zweigpraxis soll grundsätzlich an mindestens drei Tagen pro Woche Sprechstunden anbieten. Bei einem geringeren Umfang ist eine anteilige Förderung möglich, wenn gleichwohl ein relevanter Beitrag zur örtlichen Versorgung geleistet wird.
3. Anstellung zusätzlicher Ärztinnen und Ärzte
Gefördert werden kann die zusätzliche Anstellung einer Hausärztin oder eines Hausarztes in einer bestehenden hausärztlichen Praxis, Berufsausübungsgemeinschaft oder einem Medizinischen Versorgungszentrum im Stadtgebiet Remagen.
Die Förderung setzt voraus, dass durch die Anstellung zusätzliche hausärztliche Versorgungskapazität im Stadtgebiet Remagen geschaffen oder eine konkret gefährdete Versorgungskapazität erhalten wird.
4. Investition und Modernisierung bestehender hausärztlicher Praxen
Gefördert werden können Investitions- und Modernisierungsmaßnahmen bestehender hausärztlicher Praxen, wenn sie geeignet sind, die hausärztliche Versorgung im Stadtgebiet Remagen nachhaltig zu sichern oder zu verbessern.
Förderfähig sind insbesondere:
1. Ersatz oder Anschaffung wesentlicher medizinischer Geräte,
2. Maßnahmen zur Barrierefreiheit,
3. energetische oder hygienische Verbesserungen mit Praxisbezug,
4. Umbau- und Erweiterungsmaßnahmen zur Verbesserung der Patientenversorgung,
5. Maßnahmen zur Schaffung zusätzlicher Behandlungsräume.
Nicht förderfähig sind laufende Betriebskosten, allgemeine Mietzahlungen, private Anschaffungen, Luxusausstattung, nicht praxisbezogene Kosten sowie Umsatzsteuer, soweit die oder der Antragstellende zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
§ 5 Art und Höhe der Förderung
(1) Die Förderung wird als zweckgebundener, nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt, sofern die Zweckbindung nach dieser Richtlinie eingehalten wird.
(2) Für eine Praxisneugründung oder Praxisübernahme kann eine Förderung von pauschal 30.000 Euro gewährt werden.
(3) Für die Einrichtung einer hausärztlichen Zweigpraxis oder Nebenbetriebsstätte kann eine Förderung von bis zu 20.000 Euro gewährt werden, wenn dort regelmäßig an mindestens drei Tagen pro Woche hausärztliche Sprechstunden angeboten werden. Bei einem geringeren Sprechstundeumfang kann die Förderung entsprechend reduziert werden oder abgelehnt werden.
(4) Für die zusätzliche Anstellung einer Hausärztin oder eines Hausarztes in einer bestehenden Praxis kann eine Förderung von bis zu 20.000 Euro je zusätzlichem vollen Versorgungsauftrag gewährt werden. Bei anteiligem Versorgungsauftrag, Teilzeittätigkeit oder reduziertem Sprechstundenumfang kann die Förderung entsprechend anteilig reduziert werden.
(5) Eine Förderung nach Absatz 4 setzt voraus, dass durch die Anstellung zusätzliche hausärztliche Versorgungskapazitäten im Stadtgebiet Remagen geschaffen oder konkret gefährdete Versorgungskapazitäten erhalten werden. Reine Nachbesetzungen ohne zusätzlichen oder sichernden Versorgungseffekt sind nicht förderfähig.
(6) Für Investitions- und Modernisierungsmaßnahmen bestehender hausärztlicher Praxen kann eine Förderung von bis zu 30.000 Euro gewährt werden. Förderfähig sind nur Maßnahmen, deren zuwendungsfähige Ausgaben mindestens 5.000 Euro betragen. Die Förderung beträgt grundsätzlich höchstens 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
(7) Die Gesamtförderung nach dieser Richtlinie darf je Praxisstandort innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren grundsätzlich 50.000 Euro nicht überschreiten. Über begründete Ausnahmefälle entscheidet der Stadtrat oder der nach der Hauptsatzung zuständige Ausschuss.
(8) Die Förderung darf zusammen mit anderen öffentlichen Fördermitteln nicht zu einer Überfinanzierung der Maßnahme führen. Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat alle beantragten oder bewilligten Fördermittel Dritter offenzulegen.
§ 6 Verhältnis zu anderen Förderprogrammen und Beihilferecht
(1) Förderungen des Landes Rheinland-Pfalz, der Kassenärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz oder sonstiger öffentlicher Stellen sind vorrangig zu prüfen und im Antrag anzugeben.
(2) Eine Kumulierung mit anderen Förderprogrammen ist zulässig, soweit die jeweiligen Förderbedingungen dies erlauben und keine Überfinanzierung eintritt.
(3) Die Förderung nach dieser Richtlinie wird vorsorglich als De-minimis-Beihilfe nach der jeweils geltenden De-minimis-Verordnung der Europäischen Union gewährt. Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat vor Bewilligung eine De-minimis-Erklärung vorzulegen.
(4) Die Summe der De-minimis-Beihilfen darf die jeweils geltenden beihilferechtlichen Höchstgrenzen nicht überschreiten. Nach der aktuellen allgemeinen De-minimis-Regelung beträgt der Höchstbetrag grundsätzlich 300.000 Euro innerhalb von drei Jahren.
§ 7 Zuwendungsvoraussetzungen
(1) Eine Förderung setzt voraus, dass die Maßnahme im Stadtgebiet Remagen durchgeführt wird und der hausärztlichen Versorgung der Bevölkerung im Stadtgebiet dient.
(2) Die Antragstellerin oder der Antragsteller muss, soweit erforderlich, nachweisen:
1. vertragsärztliche Zulassung, Genehmigung der Anstellung oder Genehmigung der Zweigpraxis,
2. geplanten oder bereits erfolgten Beginn der hausärztlichen Tätigkeit im Stadtgebiet Remagen,
3. Umfang des Versorgungsauftrags oder der Tätigkeit,
4. geplante Sprechzeiten,
5. Kosten- und Finanzierungsplan,
6. Angaben zu weiteren beantragten oder bewilligten Fördermitteln,
7. De-minimis-Erklärung,
8. Erklärung zur zweckentsprechenden Mittelverwendung.
(3) Die hausärztliche Tätigkeit soll grundsätzlich spätestens zwölf Monate nach Bewilligung aufgenommen werden. In begründeten Fällen kann die Stadt Remagen die Frist verlängern.
(4) Die geförderte Tätigkeit ist für mindestens fünf Jahre ab Aufnahme der Tätigkeit oder ab Abschluss der geförderten Maßnahme im Stadtgebiet Remagen auszuüben. Bei besonders hohen Förderbeträgen kann im Bewilligungsbescheid eine längere Bindungsdauer von bis zu zehn Jahren festgelegt werden.
(5) Die Antragstellerin oder der Antragsteller verpflichtet sich, wesentliche Änderungen unverzüglich mitzuteilen. Wesentliche Änderungen sind insbesondere:
1. Aufgabe der Praxis,
2. Verlegung des Praxisstandortes,
3. Reduzierung des Versorgungsauftrags,
4. Beendigung der Anstellung der geförderten Ärztin oder des geförderten Arztes,
5. Aufgabe oder wesentliche Einschränkung der Zweigpraxis,
6. Änderung der Eigentums- oder Trägerstruktur,
7. nachträgliche Bewilligung weiterer Fördermittel.
§ 8 Verfahren
(1) Die Förderung wird nur auf schriftlichen Antrag gewährt.
(2) Der Antrag soll grundsätzlich vor Beginn der geförderten Maßnahme gestellt werden. In begründeten Fällen kann ein Antrag bis spätestens sechs Monate nach Aufnahme der Tätigkeit, Übernahme der Praxis oder Beginn der Maßnahme zugelassen werden, sofern die Maßnahme nach Inkrafttreten dieser Richtlinie begonnen wurde und der Förderzweck noch erreicht werden kann.
(3) Dem Antrag sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Die Stadt Remagen kann weitere Nachweise verlangen, soweit diese zur Prüfung des Förderantrags erforderlich sind.
(4) Über den Antrag entscheidet die Stadt Remagen durch schriftlichen Bescheid. Eine Bewilligung kann nur erfolgen, soweit für den jeweiligen Förderzweck ausreichende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen und die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Die nach dieser Richtlinie insgesamt zu bewilligenden Fördermittel sind auf 50.000 Euro pro Haushaltsjahr begrenzt.
(5) Bei mehreren Anträgen und nicht ausreichenden Haushaltsmitteln entscheidet die Stadt Remagen nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei können insbesondere berücksichtigt werden:
1. Umfang des zusätzlichen Versorgungsbeitrags,
2. Sicherung einer konkret gefährdeten Praxisnachfolge,
3. Umfang und Verlässlichkeit der angebotenen Sprechstunden,
4. Verbesserung der Versorgung in unterversorgten Stadt- oder Ortsteilen,
5. Barrierefreiheit und Erreichbarkeit,
6. langfristige Bindung an den Standort Remagen,
7. Zeitpunkt des vollständigen Antragseingangs.
§ 9 Auszahlung und Verwendungsnachweis
(1) Die Auszahlung erfolgt nach Bestandskraft des Bewilligungsbescheids und nach Vorlage der im Bescheid bestimmten Nachweise.
(2) Die Auszahlung kann als Einmalzahlung oder in Teilbeträgen erfolgen.
(3) Die zweckentsprechende Verwendung ist innerhalb von sechs Monaten nach Auszahlung, spätestens jedoch zu dem im Bewilligungsbescheid bestimmten Zeitpunkt, nachzuweisen.
(4) Als Verwendungsnachweis kommen insbesondere in Betracht:
1. Rechnungen und Zahlungsnachweise,
2. Nachweise über Praxisaufnahme oder Praxisfortführung,
3. Nachweise über Sprechzeiten,
4. Zulassungs- oder Genehmigungsbescheide,
5. Arbeitsvertrag oder Genehmigung der Anstellung,
6. sonstige geeignete Unterlagen.
(5) Die Stadt Remagen ist berechtigt, die zweckentsprechende Verwendung der Mittel und das Fortbestehen der Fördervoraussetzungen während der Bindungsdauer zu prüfen.
§ 10 Rückforderung
(1) Die Förderung ist ganz oder teilweise zurückzuzahlen, wenn
1. die geförderte Tätigkeit nicht innerhalb von 12 Monaten aufgenommen wird,
2. die geförderte Tätigkeit vor Ablauf der Bindungsdauer beendet wird,
3. die Praxis aus dem Stadtgebiet Remagen hinaus verlegt wird,
4. der Versorgungsumfang wesentlich reduziert wird,
5. die geförderte Zweigpraxis aufgegeben oder wesentlich eingeschränkt wird,
6. die geförderte Anstellung nicht innerhalb von 12 Monaten aufgenommen oder vorzeitig beendet wird und kein angemessener Ersatz erfolgt,
7. Fördermittel zweckwidrig verwendet werden,
8. im Antrag unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht wurden,
9. Mitteilungspflichten verletzt wurden,
10. eine Überfinanzierung eintritt.
(2) Bei vorzeitiger Beendigung innerhalb der Bindungsdauer erfolgt die Rückforderung grundsätzlich anteilig. Die Rückzahlungssumme errechnet sich nach folgender Formel:
Ausgezahlte Förderung ÷ Anzahl der Monate der Bindungsdauer × Anzahl der noch nicht erfüllten Monate der Bindungsdauer.
(3) Bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen, insbesondere bei falschen Angaben oder zweckwidriger Mittelverwendung, kann die Förderung vollständig zurückgefordert werden.
(4) In besonderen Härtefällen kann die Stadt Remagen ganz oder teilweise von einer Rückforderung absehen. Ein Härtefall kann insbesondere bei schwerer Krankheit, Berufsunfähigkeit, Tod oder vergleichbaren unverschuldeten Umständen vorliegen.
(5) Rücknahme, Widerruf, Erstattung und Verzinsung richten sich nach den jeweils geltenden verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften.
§ 11 Subventionserhebliche Tatsachen
(1) Die im Förderantrag gemachten Angaben stellen subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 StGB dar.
(2) Subventionserheblich sind insbesondere Angaben zu:
1. Person und beruflicher Qualifikation der Antragstellerin oder des Antragstellers,
2. vertragsärztlicher Zulassung, Genehmigung oder Anstellung,
3. Praxisstandort,
4. Beginn und Umfang der Tätigkeit,
5. Versorgungsauftrag,
6. Kosten- und Finanzierungsplan,
7. weiteren öffentlichen Fördermitteln,
8. De-minimis-Beihilfen,
9. zweckentsprechender Verwendung der Mittel,
10. Einhaltung der Bindungsdauer.
(3) Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist verpflichtet, Änderungen subventionserheblicher Tatsachen unverzüglich mitzuteilen.
§ 12 Datenschutz
Die Stadt Remagen verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich, soweit dies zur Prüfung, Bewilligung, Auszahlung, Kontrolle und Rückforderung der Förderung erforderlich ist.
§ 13 Inkrafttreten und Befristung
(1) Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Remagen in Kraft.
(2) Die Richtlinie gilt zunächst befristet bis zum 31. Dezember 2028. Der Stadtrat entscheidet vor Ablauf der Befristung über Fortführung, Anpassung oder Aufhebung der Richtlinie.
(3) Bereits bewilligte Förderungen bleiben von einer späteren Aufhebung oder Änderung der Richtlinie unberührt, soweit im Bewilligungsbescheid nichts anderes bestimmt ist.
Remagen, den 08. Juli 2026
STADTVERWALTUNG REMAGEN
Björn Ingendahl
Bürgermeister