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Nebentätigkeiten

Seit dem Jahr 2021 gilt gem. § 119 Abs. 3 Landesbeamtengesetz (LBG) die Berichtspflicht für Kommunalbeamt*innen auf Zeit über die innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes ausgeübten Nebentätigkeiten und Ehrenämter. Bei außerhalb des öffentlichen Dienstes ausgeübten Nebentätigkeiten und Ehrenämtern nur bei einem Bezug zum Hauptamt. Im Jahr 2023 übte Bürgermeister Björn Ingendahl folgende Nebentätigkeiten/Ehrenämter aus:

Gemäß den Bestimmungen des § 55 LBG Rheinland-Pfalz sowie den §§ 8, 9 NebVO Rheinland-Pfalz bestand für die Zahlungen zu 1. und 2. eine Ablieferungspflicht an den Dienstherrn.