Parkerleichterung für soziale Dienste

Leistungsinhalt

  • Leistungsbeschreibung

    Fahrzeuge einer gemeinnnützigen Einrichtung oder eines sozialen Dienstes können von der zuständigen Behörde eine Parkberechtigung erhalten. Diese kann beispielsweise zum kostenfreien Parken im eingeschränkten Halteverbot, in Bewohnerparkzonen oder in Parkraumbewirtschaftungszonen (Parkplätze mit Parkuhren oder Parkscheinautomaten) berechtigen. Die Ausnahmegenehmigung gilt in der Regel nur für bestimmte Einzeltätigkeiten der gemeinnützigen Einrichtung beziehungsweise des sozialen Dienstes.

    Beachten Sie den genauen Inhalt der Ausnahmegenehmigung. Bei der Nutzung der Ausnahmegenehmigung dürfen vor allem andere Personen weder gefährdet noch behindert werden.

  • Zuständige Stelle

    Straßenverkehrsbehörde der Stadt Remagen

  • Welche Gebühren fallen an?

    Pro Fahrzeug 50,- € + Einmalig eine Verwaltungsgebühr von 50,-€

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Die Ausnahmegenehmigung läuft nach einer bestimmten Zeit ab. 

  • Rechtsgrundlage

    §46 Straßenverkehrsordnung