Verbrennen von pflanzlichen Abfällen

Leistungsinhalt

  • Leistungsbeschreibung

    Das Beseitigen von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen bedarf nach der Landesverordnung einer entsprechenden Anzeige. Das Verbrennen darf nach Eingang der Anzeige nur innerhalb von 20 Tagen nach Eingang der Anzeige erfolgen. Die Anzeige ist bei der für das Gemeindegebiet zuständigen Ordnungsbehörde abzugeben. Diese entscheidet über die Annahme der Anzeige und ggf. auch über entsprechende Auflagen (z.B. die Vorhaltung von Löschmitteln). Weiterhin prüft die Behörde über eine Verwertung der Abfälle ausgeschlossen ist, da der Grundsatz gilt Verwerten ist dem Verbrennen vorzuziehen.