Leistungsinhalt
Leistungsbeschreibung
An maximal vier Sonntagen im Kalenderjahr dürfen verkaufsoffene Sonntage mit Ladenöffnungszeiten bis zu jeweils fünf Stunden freigegeben werden. Hierzu wird eine Rechtsverordnung erlassen.
Remagen ist darüber hinaus als Ausflugs-, Erholung- und Wallfahrtsort anerkannt. Die Verkaufsstellen für touristischen Bedarf dürfen daher an bis zu 40 Sonn- und Feiertagen im Kalenderjahr für die Dauer von jeweils bis zu acht Stunden geöffnet sein.