Informationen und Rechtsgrundlagen für verkaufsoffene Sonntage

Leistungsinhalt

  • Leistungsbeschreibung

    An maximal vier Sonntagen im Kalenderjahr dürfen verkaufsoffene Sonntage mit Ladenöffnungszeiten bis zu jeweils fünf Stunden freigegeben werden. Hierzu wird eine Rechtsverordnung erlassen.

    Remagen ist darüber hinaus als Ausflugs-, Erholung- und Wallfahrtsort anerkannt. Die Verkaufsstellen für touristischen Bedarf dürfen daher an bis zu 40 Sonn- und Feiertagen im Kalenderjahr für die Dauer von jeweils bis zu acht Stunden geöffnet sein.