Widmung

Leistungsinhalt

  • Leistungsbeschreibung

    Mit einer Widmung (§36 Landesstraßengesetz) erhalten Straßen, Wege und Plätze ihre Eigenschaft als öffentliche Anlage, wodurch deren Gebrauch für jedermann gestattet und die Zweckbestimmung der Anlage festgelegt wird (z.B. Fußgängerzone).
    Soll eine Widmung wieder aufgehoben werden, spricht man von einer Entwidmung. Hierdurch können öffentliche Anlagen/Flächen privatisiert werden und entsprechend an Bürger veräußert werden. Ein solcher Vorgang kann vom Bürger beantragt werden.
    Sowohl die Widmung wie auch die Entwidmung sind öffentlich bekannt zu machen.