Festsetzung von Vergnügungssteuer

Leistungsinhalt

  • Leistungsbeschreibung

    Vergnügungssteuer

    Die Stadt Remagen erhebt für bestimmte gewerblich veranstaltete Vergnügungen eine Vergnügungssteuer.

    Hierzu können beispielsweise gehören:

    • Tanzveranstaltungen,
    • Kostümfeste und Maskenbälle,
    • Varieté- und Kabarettvorstellungen sowie
    • bestimmte Filmvorführungen.

    Nicht besteuert werden grundsätzlich Veranstaltungen, die ausschließlich politischen, religiösen, erzieherischen, kulturellen, wissenschaftlichen oder der allgemeinen Bildung dienenden Zwecken dienen.

    Auch reine Werbeveranstaltungen sind grundsätzlich nicht steuerpflichtig. Dies gilt jedoch nicht, wenn mit der Veranstaltung zugleich unterhaltende Darbietungen verbunden sind.

    Spiel- und Unterhaltungsgeräte

    Vergnügungssteuer wird insbesondere für den Betrieb von Spiel- und Unterhaltungsgeräten erhoben. Hierzu zählen beispielsweise:

    • Geldspielgeräte,
    • Geschicklichkeits- und Unterhaltungsspielgeräte,
    • Geräte, bei denen Geld oder Gegenstände gewonnen werden können, sowie
    • Musikautomaten.

    Dies gilt insbesondere für Geräte, die in Spielhallen, Gaststätten, Schankwirtschaften oder an anderen öffentlich zugänglichen Orten im Stadtgebiet Remagen aufgestellt sind.

    Berechnung der Steuer

    Wie die Vergnügungssteuer berechnet wird, hängt von der Art der Veranstaltung oder des Gerätes ab.

    Als Berechnungsgrundlage können unter anderem dienen:

    • die Höhe des Eintrittspreises,
    • die Anzahl der ausgegebenen Eintrittskarten,
    • die Größe des Veranstaltungsraums,
    • die Anzahl der aufgestellten Geräte oder
    • die mit den Geräten erzielten Einnahmen.

    Bei Spiel- und Unterhaltungsgeräten kann außerdem danach unterschieden werden,

    • ob eine Gewinnmöglichkeit besteht und
    • ob das Gerät in einer Spielhalle oder an einem anderen Standort, beispielsweise in einer Gaststätte, aufgestellt ist.

    Höhe der Vergnügungssteuer

    Die Höhe der Steuer richtet sich nach den Bestimmungen der jeweils geltenden Vergnügungssteuersatzung.


  • Rechtsgrundlage

  • Anträge / Formulare