Vollstreckung von Geldforderungen

Leistungsinhalt

  • Leistungsbeschreibung

    Vollstreckung von Geldforderungen

    Werden fällige Geldforderungen der Stadt Remagen nicht rechtzeitig bezahlt, können diese im Wege der Verwaltungsvollstreckung zwangsweise beigetrieben werden.

    Hierzu gehören beispielsweise:

    • Steuern und Abgaben,
    • Gebühren und Beiträge,
    • Buß- und Verwarnungsgelder sowie
    • sonstige öffentlich-rechtliche Geldforderungen.

    Darüber hinaus kann die Stadtkasse im Rahmen der Amtshilfe auch Geldforderungen anderer Behörden vollstrecken.

    Mögliche Vollstreckungsmaßnahmen

    Bleibt eine Forderung trotz Fälligkeit und Zahlungsaufforderung offen, kann die Stadtkasse die gesetzlich vorgesehenen Vollstreckungsmaßnahmen einleiten.

    Hierzu können beispielsweise die Pfändung von Bankguthaben, Arbeitseinkommen, sonstigen Forderungen oder beweglichen Gegenständen sowie weitere gesetzlich zulässige Maßnahmen gehören. Durch die Vollstreckung können zusätzliche Gebühren und Auslagen entstehen.

    Was ist bei Zahlungsrückständen zu tun?

    Wer eine Mahnung oder Vollstreckungsankündigung erhält, sollte den offenen Betrag unter Angabe des jeweiligen Kassenzeichens bezahlen oder sich möglichst frühzeitig mit der Stadtkasse in Verbindung setzen.

    Bestehen Zahlungsschwierigkeiten, kann geprüft werden, ob im Einzelfall eine Zahlungserleichterung möglich ist. Ein Anspruch hierauf besteht grundsätzlich nicht.

    Fragen zum Grund oder zur Höhe der Forderung sind an die Stelle zu richten, die den zugrunde liegenden Bescheid oder die Zahlungsaufforderung erlassen hat. Für Fragen zum Zahlungseingang und zum Vollstreckungsverfahren ist die Stadtkasse der Stadt Remagen zuständig.

    Die vorstehenden Informationen geben einen allgemeinen Überblick. Rechtlich maßgeblich sind insbesondere die Bestimmungen des 

    Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes Rheinland-Pfalz und der dazu erlassenen Vorschriften.

  • Rechtsgrundlage