Leistungsinhalt
Leistungsbeschreibung
Fahrzeuge eines Handwerksbetriebs oder eines Pflegedienstunternehmens können von der zuständigen Behörde eine Parkberechtigung erhalten. Diese kann beispielsweise zum kostenfreien Parken im eingeschränkten Halteverbot, in Bewohnerparkzonen oder in Parkraumbewirtschaftungszonen (Parkplätze mit Parkuhren oder Parkscheinautomaten) berechtigen. Die Ausnahmegenehmigung gilt nur für bestimmte Einzeltätigkeiten des Unternehmens.
Beachten Sie den genauen Inhalt der Ausnahmegenehmigung. Bei der Nutzung der Ausnahmegenehmigung dürfen vor allem andere Personen weder gefährdet noch behindert werden.
Spezielle Hinweise für Stadt RemagenHandwerkerbetriebe oder sonstige Firmen, die häufig an unterschiedlichen Arbeitsorten in der Region tätig sind, können einen Parkausweis für die Region Trier-Eifel-Mosel-Hunsrück (inkl. Kreis Ahrweiler) beantragen. Einen Parkausweis nur für die Stadt Remagen oder für den Kreis Ahrweiler ist nicht möglich.
Folgende Parkerleichterungen sind durch den Ausweis möglich
- Parken an Stellen, an denen das eingeschränkte Halteverbot angeordnet ist
- Parken über die Höchstparkzeit der Parkuhren hinaus, ohne Bedienungspflicht
- Parken in Parkscheibenzonen ebenfalls über die Höchstparkzeit hinaus
- Parken auf Gehwegen, wenn mind. 1,50 m für Fußgänger verbleibt und keine sonstigen Verbote bestehen
- Parken in verkehrsberuhigten Bereichen auch außerhalb der gekennzeichneten Parkflächen
- Parken auf Parkplätzen die für Bewohner reserviert sind
- Parken auf öffentlichen Wegen, wenn mindestens 1,00 m Restbreite für Fußgänger und Rollstuhlfahrer verbleiben.
Hierbei sind folgende Einschränkungen zu beachten
Nicht gestattet ist das Parken:
- in der Fußgängerzone
- im absoluten Halteverbot
- Parken in der 2. Reihe
- auf Behindertenparkplätzen
- auf Radwegen
- auf Taxenständen
Darüber hinaus darf das abgestellte Fahrzeug weitere Verkehrsteilnehmer nicht behindern oder belästigen. Die Fahrzeuge müssen außerdem deutlich als Firmenfahrzeuge zu erkennen sein.
Gebühren: jährlich 120 Euro/Fahrzeug
Verfahrensablauf
Sie müssen einen Antrag auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung stellen. Wie der Antrag gestellt werden kann, ist von Behörde zu Behörde unterschiedlich.
Die Behörde prüft Ihren Antrag und erteilt gegebenenfalls die Ausnahmegenehmigung.
An wen muss ich mich wenden?
Zuständig für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung ist die örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde (u.a. Verbandsgemeindeverwaltung, Stadtverwaltung der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte, Verwaltung der verbandsfreien Gemeinden und Städte) für ihren jeweiligen örtlichen Geltungsbereich.
Zuständige Stelle
Zuständig ist die Straßenverkehrsbehörde (u. a. Verbandsgemeindeverwaltung, Stadtverwaltung der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte, Verwaltung der verbandsfreien Gemeinden und Städte) für ihren jeweiligen örtlichen Geltungsbereich.
Voraussetzungen
Die zuständige Behörde prüft den Antrag auf Erteilung des Parkausweises. Es besteht kein Anspruch des Antragstellers.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Die vorzulegenden Unterlagen variieren von Behörde zu Behörde. Vorlegen müssen Sie beispielsweise eine Kopie der Gewerbeanmeldung und eine Kopie des Fahrzeugscheins.
Welche Fristen muss ich beachten?
k eine
Die Geltungsdauer der Ausnahmegenehmigung kann befristet werden.
Bearbeitungsdauer
v ariiert zwischen den Behörden
Rechtsgrundlage
§ 46 Straßenverkehrs-Ordnung
Anträge / Formulare
- Formulare: Antragsformulare erhalten Sie von der zuständigen Behörde.
- Onlineverfahren möglich: teilweise
- Schriftform erforderlich: nein
- p ersönliches Erscheinen nötig: nein