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Leistungsbeschreibung
Wenn Sie wegen Ihrer Behinderung auf einen Hund angewiesen sind, sind Sie in der Regel von der Hundesteuer befreit. Allerdings sind die Voraussetzungen in jeder Gemeinde unterschiedlich. Eine Befreiung ist häufig davon abhängig, ob der behinderte Mensch auf die Begleitung eines Hundes angewiesen ist. Die Steuerbefreiung gilt für Hunde, die zum Schutz und zur Hilfe blinder, gehörloser oder sonst völlig hilfloser Personen unentbehrlich sind. Darüber hinaus sind in der Regel auch Rettungshunde, die eine entsprechende Ausbildung und Prüfung abgelegt haben, von der Hundesteuer befreit
In den meisten rheinland-pfälzischen Gemeinden wird zurzeit – entsprechend der Mustersatzungen des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz – eine Steuerbefreiung gewährt.
Spezielle Hinweise für Stadt RemagenBefreiung von der Hundesteuer
Eine Befreiung von der Hundesteuer kann auf Antrag in folgenden Fällen gewährt werden:
Assistenz- und Hilfshunde
Von der Hundesteuer befreit werden können Hunde, die für blinde, gehörlose oder andere hilflose Personen zum Schutz oder zur Unterstützung unentbehrlich sind.
Als hilflos gelten in diesem Zusammenhang Personen, deren Schwerbehindertenausweis eines der Merkzeichen „B“, „Bl“, „aG“ oder „H“ enthält. Die Steuerbefreiung kann in diesen Fällen nur für einen Hund gewährt werden.
Hunde in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen
Ebenfalls von der Hundesteuer befreit werden können Hunde, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in einem Tierasyl oder einer vergleichbaren Einrichtung untergebracht sind.
Ein Hund, für den eine Steuerbefreiung gewährt wurde, wird bei der Berechnung der Hundesteuer für weitere gehaltene Hunde nicht berücksichtigt.
Ermäßigung der Hundesteuer
Auf Antrag kann die Hundesteuer in folgenden Fällen um die Hälfte ermäßigt werden:
Wachhunde
Die Ermäßigung kann für Hunde gewährt werden, die zur Bewachung eines Gebäudes benötigt werden, wenn das nächstgelegene bewohnte Gebäude mehr als 200 Meter entfernt liegt.
Die Ermäßigung ist auf höchstens zwei Wachhunde begrenzt.
Werden neben den Wachhunden weitere steuerpflichtige Hunde gehalten, gelten diese bei der Berechnung der Hundesteuer als zweiter oder weiterer Hund.
Hunde auf Binnenschiffen
Die Hundesteuer kann ebenfalls um die Hälfte ermäßigt werden, wenn der Hund an Bord eines Binnenschiffes gehalten wird, das im Schiffsregister eingetragen ist.
Allgemeine Voraussetzungen
Eine Befreiung oder Ermäßigung der Hundesteuer wird nur auf Antrag gewährt. Sie gilt ab dem ersten Tag des Monats, der auf die Antragstellung folgt.
Eine Steuervergünstigung kann nur gewährt werden, wenn
- der Hund für den angegebenen Zweck geeignet ist; die Stadt kann hierfür einen entsprechenden Nachweis verlangen,
- die Hundehalterin oder der Hundehalter in den vergangenen fünf Jahren nicht wegen eines Verstoßes gegen tierschutzrechtliche Vorschriften belangt wurde,
- der Hund tierschutzgerecht und in geeigneten Räumlichkeiten untergebracht wird und
- bei Tierasylen oder vergleichbaren Einrichtungen ordnungsgemäße Aufzeichnungen über den Bestand, die Aufnahme, die Weitergabe und den Abgang der Hunde geführt werden. Diese Aufzeichnungen sind der Stadt auf Verlangen vorzulegen.
Fallen die Voraussetzungen für die gewährte Befreiung oder Ermäßigung später weg, muss dies der Stadt innerhalb von zwei Wochen schriftlich mitgeteilt werde
Die vorstehenden Informationen dienen der verständlichen Erläuterung. Rechtlich maßgeblich sind die Bestimmungen der jeweils geltenden Hundesteuersatzung.
Verfahrensablauf
Der Antrag kann schriftlich oder mündlich gestellt werden. Wenn vorhanden, können entsprechende Antragsformulare verwendet werden.
Spezielle Hinweise für Stadt RemagenEine Befreiung oder Ermäßigung von der Hundesteuer wird ausschließlich auf Antrag gewährt. Der Antrag kann formlos per E-Mail an steueramt@remagen.de gestellt werden.
Nach Prüfung der Voraussetzungen wird bei Vorliegen der entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen ein geänderter Hundesteuerbescheid erlassen, in dem die Steuerbefreiung beziehungsweise Steuerermäßigung berücksichtigt wird.
An wen muss ich mich wenden?
Sie müssen sich an Ihre Gemeinde-, Verbandsgemeinde- oder Stadtverwaltung wenden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Kopie des Schwerbehindertenausweises
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Kosten beziehungsweise Gebühren an.
Rechtsgrundlage