Nichtraucherschutz in Gaststätten und Diskotheken
 
Nichtraucherschutz in Gaststätten und Diskotheken
 
 
Grundsätzlich ist das Rauchen in Gaststätten und Discotheken 
nicht gestattet.
In Gaststätten mit mehreren Gasträumen ist das Rauchen nur 
in gekennzeichneten abgetrennten Nebenräumen erlaubt. In Einraumgaststätten 
kann das Rauchen nur dann erlaubt werden, wenn der Gastraum über eine 
Grundfläche von weniger als 75 m² verfügt und keine oder nur einfach 
zubereitete Speisen als untergeordnete Nebenleistung verabreicht werden.
Über eine Raucherlaubnis muss durch deutlich wahrnehmbare Hinweise, insbesondere im Eingangsbereich der Gaststätte, informiert werden.
 
Die kommunalen Ordnungsbehörden führen keine speziellen 
Kontrollen durch, da die Betreiber der Gaststätte in Eigenverantwortlichkeit 
verpflichtet sind, das Rauchverbot durchzusetzen.
Rechtsgrundlage
Nichtraucherschutzgesetz (RLP)
 
Frau Sarah Seul 
 
 Fachbereich 3 - Ordnung und Soziales 
  
 Gewerbeamt 
02642 20162
02642 20127
Rathaus (Nebengebäude) 
Bachstraße 5-7 
53424 Remagen
Zimmernummer 109
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