Ausstellen eines Wohnberechtigungsscheins für den Bezug einer Sozialwohnung
Wohnberechtigungsschein
Es wird unterschieden zwischen dem
- allgemeinen Wohnberechtigungsschein, welcher in ganz Rheinland-Pfalz für jede beliebige Sozialwohnung gültig ist.
 - speziellen Wohnberechtigungsschein, welcher nur für eine bestimmte Wohnung gültig ist. Hier kann der Wohnberechtigungsschein auch nur in der Gemeinde beantragt werden, in dessen Zuständigkeitsbereich die Wohnung liegt.
 
Die Wohnberechtigung bleibt bestehen, wenn sich während der Mietzeit die Einkommenssituation verändert. Bei Auszug aus einer geförderten Wohnung in eine neue geförderte Wohnung, muss allerdings ein erneuter Wohnberechtigungsschein beantragt werden, sofern der bisherige älter als 1 Jahr ist.
Benötigte Unterlagen:
- Antrag auf Wohnberechtigungsschein
 - Personalausweis/Pass
 - Einkommensnachweise der folgenden 12 Monate
 - Weitere Einnahmen (Prüfung der Anrechnungsfähigkeit wird vorgenommen)
 - Schulbescheinigungen
 
 
Rechtsvorschriften
 
§§ 13-18 Landeswohnraumförderungsgesetz 
Herr Thorsten Düngen 
 
 Fachbereich 3 - Ordnung und Soziales 
  
 Sachgebiet 3.2 - Sozialverwaltung 
02642 20133
02642 2017733
Rathaus (Nebengebäude) 
Bachstraße 5-7 
53424 Remagen
Zimmernummer 200
Montag08:30 - 12:00
14:00 - 16:00
Dienstag08:30 - 12:00
14:00 - 16:00
Mittwoch08:30 - 12:00
Donnerstag08:30 - 12:00
14:00 - 16:00
Freitag08:30 - 12:00
 
Frau Ute Uhlich 
 
 Fachbereich 3 - Ordnung und Soziales 
  
 Sachgebiet 3.2 - Sozialverwaltung 
02642 20131
02642 2017731
Rathaus (Nebengebäude) 
Bachstraße 5-7 
53424 Remagen
Zimmernummer 201
Montag08:30 - 12:00
Dienstag08:30 - 12:00
Mittwoch08:30 - 12:00
Donnerstag08:30 - 12:00
Freitag08:30 - 12:00
 
Frau Amal Irsali 
 
 Fachbereich 3 - Ordnung und Soziales 
  
 Sachgebiet 3.2 - Sozialverwaltung 
02642 20120
02642 2017720
Rathaus (Nebengebäude) 
Bachstraße 5-7 
53424 Remagen
Zimmernummer 202
Montag08:30 - 12:00
Dienstag08:30 - 12:00
Mittwoch08:30 - 12:00
Donnerstag08:30 - 12:00
Freitag08:30 - 12:00