Ausnahmen für das Abrennen von Feuerwerken
 
 
 
 
Information 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Feuerwerke
 
Grundsätzlich dürfen Feuerwerkskörper von volljährigen Privatpersonen nur zum Jahreswechsel (31. Dezember und 1. Januar) abgebrannt werden. Außerhalb dieses Zeitraums ist das Abbrennen von Feuerwerken nur mit einer Erlaubnis aus begründetem Anlass wie einer goldenen Hochzeit, runden Geburtstagen etc., zugelassen. 
 
Rechtsgrundlage
Ansprechpartner
 
Kreisverwaltung Ahrweiler - Ordnungsamt
 
 
02642 9750
 
 
 
 
Wilhelmstraße 24-30
 
 
53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler
 
 
 
 
 
Ansprechpartner 
 
 
 
 
 
Dieser Leistung ist kein Ansprechpartner zugewiesen, da kein Ansprechpartner der Stadt Remagen zuständig ist. Bitte lesen Sie die Hinweise im Bereich Information.
 
 
 
 
 
Formular(e) 
 
 
 
Für diese Leistung gibt es kein(e)  Formular(e).