Erlaubnis für Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe

Information

Erlaubnis für Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe

Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf einer Erlaubnis.
Der Antragssteller muss nachweisen, dass er eine bei der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegte Prüfung absolviert hat, sowie die für die Ausübung des Bewachungsgewerbes notwendige Sachkunde über die rechtlichen und fachlichen Grundlagen besitzt.

Nach Erteilung der Erlaubnis erfolgt eine Eintragung in das Bundeszentralregister.

Rechtsgrundlagen 

§ 34a Gewerbeordnung (RLP)

Bundeszentralregistergesetz 

Verordnung über das Bewachungsgewerbe 

Ansprechpartner

Frau Nadine Mund
Fachbereich 3 - Ordnung und Soziales Gewerbeamt

02642 20155

02642 2017755

nadine.mund@remagen.de

Personalverwaltung
Platz an der alten Post 1
53424 Remagen

Zimmer & Öffnungszeit
Zimmernummer 109

Montag08:30 - 12:00

Dienstag08:30 - 12:00

Mittwoch08:30 - 12:00

Donnerstag08:30 - 12:00

Freitag08:30 - 12:00