Erteilung einer (vorläufigen) Stellvertretererlaubnis für Gaststätten
 
 
 
 
Information 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Erteilung einer (vorläufigen) Stellvertretererlaubnis für Gaststätten
 
Eine konzessionierte Gaststätte kann auch durch eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter betrieben werden. 
 
 
Hierzu bedarf es einer besonderen Erlaubnis, nämlich einer Stellvertretererlaubnis. Diese kann entweder ohne oder mit Befristung erteilt werden. 
 
 
Die Ausstellung einer Stellvertretererlaubnis darf nur dann erfolgen, wenn die Gaststättenerlaubnis schon erteilt wurde oder zeitgleich erteilt wird. Sie kann nicht ausgestellt werden, wenn nur eine vorläufige Gaststättenerlaubnis vorliegt. 
Ist die beantragte Gaststättenerlaubnis noch nicht erteilt, kommt lediglich eine vorläufige Stellvertretererlaubnis in Frage. Der Antrag auf eine (vorläufige) Stellvertretererlaubnis ist vom Antragsteller oder Inhaber der Gaststättenerlaubnis persönlich zu stellen. Hierzu bedarf es eines formlosen Antrages.
 
Ist die beantragte Gaststättenerlaubnis noch nicht erteilt, kommt lediglich eine vorläufige Stellvertretererlaubnis in Frage. Der Antrag auf eine (vorläufige) Stellvertretererlaubnis ist vom Antragsteller oder Inhaber der Gaststättenerlaubnis persönlich zu stellen. Hierzu bedarf es eines formlosen Antrages.
Rechtsgrundlagen
Landesverordnung über die Gebühren der Wirtschaftsverwaltung - Besonderes Gebührenverzeichnis (RLP)
 
 
 
 
Ansprechpartner 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Frau Sarah Seul 
 
 Fachbereich 3 - Ordnung und Soziales 
  
 Gewerbeamt 
02642 20162
02642 20127
Rathaus (Nebengebäude) 
Bachstraße 5-7 
53424 Remagen
Zimmer & Öffnungszeit
Zimmernummer 109
 
Zimmernummer 109
Dienstag08:30 - 12:00
Mittwoch08:30 - 12:00
Donnerstag08:30 - 12:00
Freitag08:30 - 12:00
 
 
 
 
Formular(e) 
 
 
 
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