Verfahren zur Untersagung von Gewerbebetrieben

Information

Verfahren zur Untersagung von Gewerbebetrieben

Die Ausübung eines Gewerbes ist ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden dartun, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch für ein anderes oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, wenn die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten gewerbeunzuverlässig ist.

Gewerblich unzuverlässig ist, wer nach dem Gesamtbild seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er das von ihm ausgeübte Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird. Nicht ordnungsgemäß ist die Gewerbeausübung durch eine Person, die nicht willens oder in der Lage ist, die im öffentlichen Interesse zu fordernde einwandfreie Führung des Gewerbes zu gewährleisten.

Das Vorliegen eines oder mehrerer der nachstehend aufgeführten Unzuverlässigkeitsmerkmale begründet in der Praxis zumeist die Einleitung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens:

  • Missachtung steuerrechtlicher Pflichten; d. h. Steuererklärungen werden nicht oder ständig erheblich verzögert abgegeben und/oder Steuerzahlungen werden nicht oder ständig erheblich verzögert geleistet, sodass Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt auflaufen.
  • Missachtung sozialversicherungsrechtlicher Pflichten; d. h. Sozialversicherungsbeiträge werden nicht abgeführt.
  • Begehung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten.
  • Es fehlt der wirtschaftliche Leistungswille.

Weiterhin muss ein mangelnder Wille zur Steuer- bzw. Beitragsentrichtung anzunehmen sein. Dieser kann insbesondere in der hartnäckigen Nichtzahlung der Rückstände und den fruchtlosen Beitreibungsversuchen liegen. Laufend schleppende Zahlungen können auch bei verhältnismäßig geringem Rückstand die Annahme der Unzuverlässigkeit begründen.

Darüber hinaus kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden, wenn ein Betrieb, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben wird. Das gleiche gilt, wenn ein Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird.

Rechtsgrundlagen

Ansprechpartner

Frau Nadine Mund
Fachbereich 3 - Ordnung und Soziales Gewerbeamt

02642 20155

02642 2017755

nadine.mund@remagen.de

Gewerbeamt
Platz an der Alten Post 1
53424 Remagen

Zimmer & Öffnungszeit
Zimmernummer 109

Montag08:30 - 12:00

Dienstag08:30 - 12:00

Mittwoch08:30 - 12:00

Donnerstag08:30 - 12:00

Freitag08:30 - 12:00

Formular(e)
Für diese Leistung gibt es kein(e) Formular(e).