Vorkaufsrecht / Vorkaufsrechtsverzichtserklärung

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Vorkaufsrecht / Vorkaufsrechtsverzichtserklärung

Die Stadt Remagen erhält von allen Grundstückskaufverträgen eine Abschrift vom beurkundenden Notar mit der Bitte um Prüfung, ob ein Vorkaufsrecht besteht und ob es ausgeübt wird. Über die Prüfung wird ein Zeugnis ausgestellt, welches dem Grundbuchamt vorzulegen ist.

Die Gemeinden besitzen nicht grundsätzlich ein Vorkaufsrecht, sondern nur bei Vorliegen der gesetzlich abschließend definierten Bedingungen. Beispielsweise steht nach dem Baugesetzbuch der Gemeinde ein Vorkaufsrecht zu, wenn auf dem zu verkaufenden Grundstück die Festsetzungen in einem Bebauungsplan eine Zweckbestimmung für öffentliche Zwecke vorsehen. Dies könnte beispielsweise eine öffentliche Verkehrsfläche oder eine Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Schule” sein.

Mit der Ausübung des Vorkaufsrechts greift die Gemeinde in die privatrechtlichen Vereinbarungen der Vertragsparteien ein. Die Ausübung des Vorkaufsrechts ist daher zu begründen und unterliegt dem Maßstab der Verhältnismäßigkeit. Rechtlich tritt die Stadt für die von dem Vorkaufsrecht belastete (Teil-)Fläche an die Stelle des bisherigen Käufers. Sie übernimmt damit grundsätzlich auch den ausgehandelten Preis, es sei denn, dieser liegt erheblich oberhalb der maßgebenden Bodenrichtwerte.

Besitzt die Gemeinde kein Vorkaufsrecht oder übt sie es nicht aus, so stellt sie dem Käufer eine Vorkaufsrechtsverzichtserklärung aus.

Rechtsvorschriften

Ansprechpartner

Herr Peter Günther
Fachbereich 2 - Bauliche Infrastruktur Bauverwaltung

02642 20147

02642 2017747

peter.guenther@remagen.de

Rathaus (Nebengebäude)
Bachstraße 5-7
53424 Remagen

Zimmer & Öffnungszeit
Zimmernummer 101

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Dienstag08:30 - 12:00
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