Antrag auf Baugenehmigung

Information

Antrag auf Baugenehmigung

Die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung oder der Abbruch von Gebäuden und anderen baulichen Anlagen bedarf einer Baugenehmigung, soweit die Landesbauordnung -LBauO- keine anderweitigen Regelungen trifft. Eine Genehmigungsfreiheit entbindet den Bauherren nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch baurechtliche und sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften an sein Vorhaben gestellt werden (z.B. Genehmigungspflicht nach dem Denkmal-, Naturschutz- oder Wasserrecht).

Zu den Vorhaben, die unter bestimmten Umständen ohne eine Baugenehmigung durchgeführt werden dürfen, kann z.B. die Errichtung einer Garage oder der Bau eines Nebengebäudes zählen. Für Garagen setzt die LBauO voraus, dass die definierten Obergrenzen für die Größe der Gebäude nicht überschritten werden. Wichtig ist, dass für die Beurteilung die tatsächliche Nutzung maßgebend ist. Eine tatsächlich als Lager genutzte Garage ist ein Lager und damit als Nebengebäude zu betrachten (Unterschied: eine Garage ist u.a. bis zu einer Größe von 50 qm baugenehmigungsfrei, ein Nebengebäude nur bis zu einem Volumen von 50 cbm (entspricht ca. 20 qm Grundfläche).

Der Bauantrag ist in mindestens dreifacher Ausfertigung einzureichen. Zusätzliche Ausfertigungen werden erforderlich bei gewerblichen oder gastronomischen Nutzungen oder bei Vorhaben an einer Kreis-, Landes- oder Bundesstraße.
Bauunterlagen für die genehmigungsbedürftige Errichtung und Änderung von Gebäuden sowie für Vorhaben, für die das Freistellungsverfahren nach § 67 LBauO durchgeführt wird, müssen von einer bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasserin oder einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser unterschrieben sein (§ 64 Abs. 1 LBauO). Bauvorlageberechtigt sind üblicherweise Architekten, aber auch die in einer Liste der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz eingetragenen Ingenieure; die Bauvorlageberechtigung ist gegenüber der Kreisverwaltung Ahrweiler nachzuweisen.

Ab dem 01.01.2026 sind sämtliche Unterlagen direkt beim Bauamt der Kreisverwaltung Ahrweiler einzureichen oder - soweit zulässig - in digitaler Form vorzulegen. Die Kreisverwaltung beteiligt die Stadt Remagen und fordert das Einvernehmen oder die Zustimmung an. Sie prüft ferner, ob der Bauantrag und die Bauunterlagen vollständig sind und entscheidet, welche anderen Behörden und Einrichtungen am Genehmigungsverfahren zu beteiligen sind. Liegen alle entscheidungsrelevanten Stellungnahmen oder Fachgenehmigungen vor, so wird über den Bauantrag entschieden.

Mitteilungen über den Baubeginn, die Baufertigstellung oder Bescheinigungen zum Standsicherheitsnachweis (Statik) sind der Kreisverwaltung Ahrweiler ebenfalls unmittelbar zuzuleiten.

Rechtsgrundlage


Ansprechpartner

Kreisverwaltung Ahrweiler
Abteilung 4.3 – Bauen
02641 9750
Wilhelmstraße 24-30
53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler

Ansprechpartner

Herr Peter Günther
Fachbereich 2 - Infrastruktur, Bauen und Umwelt Fachbereichsleitung

02642 20147

02642 2017747

peter.guenther@remagen.de

Rathaus (Nebengebäude)
Bachstraße 5-7
53424 Remagen

Zimmer & Öffnungszeit
Zimmernummer 101

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