Antrag auf Baugenehmigung
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Antrag auf Baugenehmigung
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Antrag auf Baugenehmigung
Die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung oder der Abbruch
von Gebäuden und anderen baulichen Anlagen bedarf einer Baugenehmigung, soweit
die Landesbauordnung -LBauO- keine anderweitigen Regelungen trifft. Eine
Genehmigungsfreiheit entbindet den Bauherren nicht von der Verpflichtung zur
Einhaltung der Anforderungen, die durch baurechtliche und sonstige
öffentlich-rechtliche Vorschriften an sein Vorhaben gestellt werden (z.B.
Genehmigungspflicht nach dem Denkmal-, Naturschutz- oder Wasserrecht).
Zu den Vorhaben, die unter bestimmten Umständen ohne eine
Baugenehmigung durchgeführt werden dürfen, kann z.B. die Errichtung einer
Garage oder der Bau eines Nebengebäudes zählen. Für Garagen setzt die LBauO voraus,
dass die definierten Obergrenzen für die Größe der Gebäude nicht überschritten
werden. Wichtig ist, dass für die Beurteilung die tatsächliche Nutzung
maßgebend ist. Eine tatsächlich als Lager genutzte Garage ist ein Lager und
damit als Nebengebäude zu betrachten (Unterschied: eine Garage ist u.a. bis zu
einer Größe von 50 qm baugenehmigungsfrei, ein Nebengebäude nur bis zu einem
Volumen von 50 cbm (entspricht ca. 20 qm Grundfläche).
Der Bauantrag ist in mindestens dreifacher Ausfertigung einzureichen. Zusätzliche Ausfertigungen werden erforderlich
bei gewerblichen oder gastronomischen Nutzungen oder bei Vorhaben an einer
Kreis-, Landes- oder Bundesstraße.
Bauunterlagen für die genehmigungsbedürftige Errichtung und
Änderung von Gebäuden sowie für Vorhaben, für die das Freistellungsverfahren
nach § 67 LBauO durchgeführt wird, müssen von einer bauvorlageberechtigten
Entwurfsverfasserin oder einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser
unterschrieben sein (§ 64 Abs. 1 LBauO). Bauvorlageberechtigt sind
üblicherweise Architekten, aber auch die in einer Liste der Ingenieurkammer
Rheinland-Pfalz eingetragenen Ingenieure; die Bauvorlageberechtigung ist
gegenüber der Kreisverwaltung Ahrweiler nachzuweisen.
Ab dem 01.01.2026 sind sämtliche Unterlagen direkt beim Bauamt der Kreisverwaltung Ahrweiler einzureichen oder - soweit zulässig - in digitaler Form vorzulegen. Die Kreisverwaltung beteiligt die Stadt Remagen und fordert das Einvernehmen oder die Zustimmung an. Sie prüft ferner, ob der Bauantrag und die Bauunterlagen vollständig sind und entscheidet,
welche anderen Behörden und Einrichtungen am Genehmigungsverfahren zu
beteiligen sind. Liegen alle entscheidungsrelevanten Stellungnahmen oder Fachgenehmigungen vor, so wird über den Bauantrag entschieden.
Mitteilungen über den Baubeginn, die Baufertigstellung
oder Bescheinigungen zum Standsicherheitsnachweis (Statik) sind der Kreisverwaltung
Ahrweiler ebenfalls unmittelbar zuzuleiten.
Rechtsgrundlage
Ansprechpartner
Kreisverwaltung Ahrweiler
Abteilung 4.3 – Bauen
Abteilung 4.3 – Bauen
02641 9750
Wilhelmstraße 24-30
53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler
Ansprechpartner
Herr Peter Günther
Fachbereich 2 - Infrastruktur, Bauen und Umwelt
Fachbereichsleitung
02642 20147
02642 2017747
Rathaus (Nebengebäude)
Bachstraße 5-7
53424 Remagen
Zimmer & Öffnungszeit
Zimmernummer 101
Zimmernummer 101
Montag08:30 - 12:00
14:00 - 16:00
Dienstag08:30 - 12:00
14:00 - 16:00
Mittwoch08:30 - 12:00
Donnerstag08:30 - 12:00
14:00 - 16:00
Freitag08:30 - 12:00
Formular(e)
Erklärung zum Wärmeschutz
Erklärung über die ordnungsgemäße Aufstellung des Nachweises des Wärmeschutzes
Erklärung über die ordnungsgemäße Aufstellung des Nachweises des Wärmeschutzes
Erklärung zum Standsicherheitsnachweis
Erklärung über die ordnungsgemäße Aufstellung des Nachweises der Standsicherheit
Erklärung über die ordnungsgemäße Aufstellung des Nachweises der Standsicherheit
Erklärung zum Schallschutz
Erklärung über die ordnungsgemäße Aufstellung des Nachweises des Schallschutzes
Erklärung über die ordnungsgemäße Aufstellung des Nachweises des Schallschutzes
Abweichungen von bauaufsichtlichen Anforderungen
Antrag auf Abweichungen von bauaufsichtlichen Anforderungen
Antrag auf Abweichungen von bauaufsichtlichen Anforderungen
Fachunternehmerbescheinigung
Fachunternehmerbescheinigung zur Errichtung oder Änderung von Feuerungsanlagen
Fachunternehmerbescheinigung zur Errichtung oder Änderung von Feuerungsanlagen