Ausnahmen für das Abrennen von Feuerwerken

Information

Feuerwerke

Grundsätzlich dürfen Feuerwerkskörper von volljährigen Privatpersonen nur zum Jahreswechsel (31. Dezember und 1. Januar) abgebrannt werden. Außerhalb dieses Zeitraums ist das Abbrennen von Feuerwerken nur mit einer Erlaubnis aus begründetem Anlass wie einer goldenen Hochzeit, runden Geburtstagen etc., zugelassen. 


Rechtsgrundlage


Ansprechpartner

Kreisverwaltung Ahrweiler - Ordnungsamt
02642 9750
Wilhelmstraße 24-30
53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler

Ansprechpartner
Dieser Leistung ist kein Ansprechpartner zugewiesen, da kein Ansprechpartner der Stadt Remagen zuständig ist. Bitte lesen Sie die Hinweise im Bereich Information.
Formular(e)
Für diese Leistung gibt es kein(e) Formular(e).