Remagen   « Barrierefreier Auftritt » Home | Stadtplan | Anreise | Kontakt | Suche | Sitemap | Impressum | Grußwort
Remagen - Stadt am Rhein
Bürger Tourismus Wirtschaft Kunst & Kultur Bildung & Soziales
Bürgerinformationen
Ratsinformationen
Ziele und Strategien
Bauen und Wohnen
Aktuelles
Pressemitteilungen
Bekanntmachungen
Ortsrecht
Stadtteile
Sauberes Remagen
Partnerstädte
Heiraten in Remagen
Lokaler Aktionsplan




R E C H T S V E R O R D N U N G


nach § 10 des Ladenöffnungsgesetzes Rheinland-Pfalz (LadöffnG) über die Freigabe von verkaufsoffenen Sonntagen in der Stadt Remagen

Aufgrund des § 10 des Ladenöffnungsgesetzes Rheinland-Pfalz (LadöffnG) vom 21. November 2006 (GVBl. S. 351) wird für die Stadt Remagen folgende Rechtsverordnung erlassen:


§ 1

Die Verkaufsstellen in der Stadt Remagen dürfen an den Sonntagen

20. März 2011 (Stoff- & Tuchmarkt)
08. Mai 2011 (Frühlingsfest),
19. Juni 2011 (LebensKunstMarkt) und
24. Juli 2011 (Jakobsmarkt)

in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.


§ 2

(1) Die Vorschriften des § 13 LadöffnG und des Arbeitszeitgesetzes vom 06. Juni 1994 (BGBl. 1994 Teil I, S. 1170) in der zur Zeit geltenden Fassung sind zu be-achten.

(2) Jugendliche, werdende und stillende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden.



§ 3

Die Inhaberin oder der Inhaber einer Verkaufsstelle ist verpflichtet, ein Verzeichnis mit Namen, Tag, Beschäftigungsart und Beschäftigungsdauer der an den verkaufs-offenen Sonntagen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und über die diesen zum Ausgleich für die Beschäftigung an den verkaufsoffenen Sonntagen gewährte Freistellung zu führen.

§ 4

Zuwiderhandlungen gegen die §§ 1, 2 Absatz 1 und § 3 dieser Verordnung werden als Ordnungswidrigkeit nach § 15 LadöffnG geahndet. Zuwiderhandlungen gegen das Beschäftigungsverbot für Jugendliche können als Ordnungswidrigkeit nach § 58 Absatz 1 Ziffer 14 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. 1976 Teil I. S. 965) in der zur Zeit geltenden Fassung geahndet werden. Die Be-schäftigung werdender oder stillender Mütter kann nach § 21 Absatz 1 Ziffer 3 des Mutterschutzgesetzes vom 20. Juni 2002 (BGBl. 2002 Teil I, S. 2318) in der zur Zeit geltenden Fassung als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden. Zuwiderhandlungen gegen das Arbeitszeitgesetz können als Ordnungswidrigkeit nach § 22 Absatz 1 des Arbeitszeitgesetzes vom 06. Juni 1994 (BGBl. 1994, Teil I, S. 1170) in der zur Zeit geltenden Fassung geahndet werden.


§ 5

Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Amtsblatt der Stadt Remagen in Kraft.




Remagen, den 22. Februar 2011

STADTVERWALTUNG REMAGEN



Herbert Georgi
Bürgermeister


 

Ö F F E N T L I C H E  B E K A N N T M A C H U N G

 

Einladung

 

 

Zu der amMittwoch, dem 13.04.2011, um 18:00 Uhr,im Sitzungssaal des Rathauses stattfindenden Sitzung

des Ortsbeirats Remagen

 

T a g e s o r d n u n g :

 

11. ÖFFENTLICHE SITZUNG

-----------------------------------------

 1 

Genehmigung der Niederschrift zur 10. öffentlichen Sitzung vom 23.02.2011

 

 

 

 

 2 

Sachstand "Historisches Dreieck", ggf. zusätzlicher Teilbeschluss

 

 

 

 

 3 

2. Änderung des Bebauungsplanes 10.49 "Gewerbegebiet III/IV", Beschluss

 

 

 

 

 4 

9. Änderung des Bebauungsplanes 10.15 "Ubierstraße", Beschluss

 

 

 

 

 5 

Aktuelles

 

 

 

 

 6 

Mitteilungen und Anfragen

 

 

 

 

 

 

 

11. NICHTÖFFENTLICHE SITZUNG

---------------------------------------------------



 1 

Genehmigung der Niederschrift zur 10. nichtöffentlichen Sitzung vom 23.02.2011

 

 

 

 

 2 

Bauleitplanung der Stadt Remagen, Antrag zur Aufstellung eines Bebauungsplanes zur Nachnutzung der Flächen des Verkehrs-Verlages, Beschluss

 

 

 

 

 3 

Aktuelles

 

 

 

 

 

 

 

 

 4 

Mitteilungen und Anfragen

 

 

 

 

 

Remagen, den 13.04.2011

 

 

 

Walter Köbbing

Ortsvorsteher

 

                                                         

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

   
Seite drucken Diese Seite zu den Favoriten hinzufügen... Diese Seite jemandem empfehlen... Schrift vergrößern Schrift verkleinern
 
produced with ecomas®